alles geregelt

AGB

Unser Team steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen bei Ihren Anliegen rund um Industriearmaturen zu helfen.

  1. Geltungsbereich
    • Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (nachfolgend kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der ASB GmbH (nachfolgend ASB genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt). Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
    • Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
  1. Allgemeines
    • Alle Angebote von ASB sind freibleibend und unverbindlich.
    • Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen ASB und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag (Auftragsbestätigung durch ASB), einschließlich dieser AGB. Mündliche Zusagen und / oder Vereinbarung sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Ergänzungen und Änderungen zu bereits bestehenden Verträgen bedürfen der Schriftform.
    • Alle Angebote und weiteren Schriftstücke, Dokumente sowie Fotomaterialien im geschlossenen Vertrag verbleiben Eigentum der ASB. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
  1. Lieferung und Leistung
    • Von ASB genannte Reparaturfristen und Liefertermine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vertraglich vereinbart wurde. Im Falle einer Versendung durch ASB beziehen sich diese Angaben auf den Zeitpunkt der Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen.
    • Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem ASB durch Umstände, die ASB zu vertreten hat, daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen. Bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten oder später erteilten Erweiterungsaufträgen verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist bzw. der Liefertermin entsprechend. Des gleichen gilt bei Verzögerung der Reparatur bzw. der Lieferung in Folge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferungen. Seitens des Auftragnehmers besteht keine Schadensersatzpflicht, er ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen unverzüglich zu unterrichten.
    • ASB ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
    • Eine Reservierung von Ressourcen zur Auftragserfüllung erfolgt erst mit der Auftragsbestätigung. Bei abweichenden Auftragsbedingungen (terminlich, mengentechnisch, etc.) verliert diese Reservierung ihre Gültigkeit.
    • Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung einer früheren Lieferung und/oder Leistung in Verzug, so ist ASB berechtigt, Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines ggf. daraus resultierenden Schadens verpflichtet zu sein.
  1. Leistungsumfang
    • Die Standardreparaturleistung umfasst, sofern nicht anders vereinbart, die Arbeitsschritte, Aufnahme, Demontage, Reinigung, Detailbegutachtung, Kostenvoranschlag, Montage, Korrosionsschutz, Justage, Druck- und Funktionsprüfung, Endkontrolle und Versandbereitschaft.
    • Die unter 4.1 aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den internen Richtlinien der ASB durchgeführt. Vom Auftraggeber geforderte und vom Standard abweichende Vorgehensweisen sowie anders geforderte Betriebsmittel, -stoffe und Werkzeuge können zu Preisanpassungen führen.
    • Angebotene Instandsetzungsleistungen, welche noch vor einer Demontage und Detailbegutachtung genannt werden, beinhalten immer nur zum Zeitpunkt der Angebotserstellung abschätzbare Standardleistungen. Siehe hierzu Ordnungspunkt 4.1. Eine genauere Definition und ggfls. Anpassung der durchzuführenden Leistungen werden dem Auftraggeber mit Kostenvoranschlag übermittelt.
    • Nicht durch ASB hergestellte Materialien werden durch ASB angefragt, angeboten, nach Freigabe durch den Auftraggeber bestellt, bei Wareneingang auf Menge und äußerliche Schäden überprüft, kommissioniert, in das Reparaturobjekt verbaut und / oder im Falle von reiner Handelsware verpackt und verschickt.
    • Nicht durch ASB durchgeführte Leistungen werden durch ASB angefragt, angeboten, nach Freigabe durch den Auftraggeber bestellt, koordiniert und sofern nicht anders vereinbart abgenommen und berechnet. Es gilt der jeweilige Leistungskatalog des Drittanbieters.
  1. Preise, Konditionen und Zahlung
    • Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Sollten sich jedoch im Rahmen eines (Reparatur-) Auftrages verborgene oder nicht durch unsere Standardbegutachtung direkt ersichtliche Mängel am Werkstück herausstellen, so behalten wir uns das Recht vor eine Preisanpassung vorzunehmen.
    • Entscheidet sich der Auftraggeber nach Erhalt eines Kostenvoranschlags, gegen eine Instandsetzung, berechnen wir 30 % des im Kostenvoranschlag aufgeführten Standard-Instandsetzungspreises zzgl. eventuell anfallender Rücklieferungskosten im Falle einer unreparierten Rücksendung an den Auftraggeber.
    • Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Konditionen: 10 Tage netto, EXW
    • ASB behält sich das Recht vor, ihre Zahlungskonditionen jederzeit flexibel an das Zahlungsverhalten des Auftraggebers anzupassen.
    • Die von ASB angegebenen Preise gelten ab Lieferort zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zu leisten. ASB ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 8,0% auf den ausgewiesenen Brutto-Rechnungsbetrag zu berechnen.
    • Wird bei rechtsverbindlich vereinbarten Aufträgen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge oder Leistung abgenommen, so ist ASB berechtigt, für den gelieferten Teil den für diese Losgröße geltenden Preis zu berechnen und die noch nicht abgerufene Menge oder Leistung zu liefern und zu berechnen.
    • Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind.
  1. Versand und Verpackung
    • Die Versandart und Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen von ASB. Ist durch den Auftraggeber eine abweichende Versandart und/oder Verpackung gefordert, trägt er ggfls. preislich anfallende Mehraufwendungen sowie das Risiko von Lieferverzug und möglichen Transportschäden.
    • Versicherungen gegen Transportschäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unter Berechnung der verausgabten Beträge vorgenommen.
  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Gefahrübergang und Abnahme
    • Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Tacherting.
    • Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist ausschließlicher Gerichtsstand das zuständige Amts- bzw. Landgericht des Firmensitzes von ASB.
    • Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ASB noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
    • Wird ein Versand oder eine Übergabe ohne Verschulden von ASB unmöglich, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
    • Ist im Rahmen einer durch ASB abgeschlossenen und beim Auftraggeber als fertiggestellt gemeldeten Installationsleistung eine Abnahme erforderlich, gilt die Leistung und alle darin enthaltenen Materialen als abgenommen, sobald der Auftraggeber die Lieferung in Betrieb genommen hat. Im Falle einer Nicht-Inbetriebnahme gilt die Leistung und alle darin enthaltenen Materialien ebenfalls als abgenommen sofern innerhalb einer Frist von 5 Werktagen kein Mangel durch den Auftraggeber angezeigt wird, welcher die Nutzung unmöglich macht oder die Funktion wesentlich beeinträchtigt.
  1. Eigentumsvorbehalt
    • Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger oder zukünftiger Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund sie resultieren, Eigentum der ASB.
    • Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, von uns gelieferte Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Dabei werden automatisch alle gegenüber seinen Abnehmern entstehenden Forderungen in Höhe unserer Forderungen aus den ASB-Verkaufspreisen der gelieferten Vorbehaltsware abgetreten.
    • Bei einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für ASB anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Verkaufswert, der aus der Verbindung oder Verarbeitung hervorgehenden Ware, welche insoweit als Vorbehaltsware gilt.
    • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber Eigentum von ASB hinzuweisen. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet ASB in diesem Falle unverzüglich zu benachrichtigen.
    • Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
  1. Gewährleistung und Mängelanzeige
    • Die Gewährleistungsfrist für durch ASB erbrachte Leistungen beträgt ein Jahr ab Lieferung oder erfolgter Abnahme.
    • Gelieferte Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung durch den Auftraggeber einer umfassenden Wareneingangskontrolle zu unterziehen. Sie gelten als genehmigt und nicht beanstandet, wenn ASB nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder Abnahme der Leistung zugestellt wird.
    • Im Falle eines vom Auftraggeber schriftlich an ASB angezeigten Mangels, ist ASB vorrangig berechtigt eine Begutachtung der angezeigten Abweichung vorzunehmen. Eine Begutachtung und Bewertung durch einen vom Auftraggeber extern beauftragten Sachverständigen oder Unternehmung ist ohne ausdrückliche Genehmigung durch ASB nicht zulässig.
    • Auf Verlangen von ASB ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an ASB zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ASB die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
    • Ist ein Versand der durch den Auftraggeber beanstandeten Ware aus technischen Gründen nicht möglich, so ist ASB der Zugang zum beanstandeten Liefergegenstand zu gewährleisten, um eine Begutachtung des angezeigten Mangels durchzuführen.
    • Beruht der Mangel auf dem Verschulden von ASB, so ist ASB verpflichtet und berechtigt im Rahmen einer angemessenen Frist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen.
    • Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber nach vorheriger Übereinkunft mit ASB vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
    • Bei Mängeln von Materialien oder Leistungen anderer Lieferanten, welche durch ASB verbaut oder vermittelt wurden, gelten die jeweilen AGB des Lieferanten. Im Falle einer Gewährleistung übernimmt ASB hier die Aufgabe des Vermittlers, haftet aber nicht für entstandene Schäden.
    • Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von ASB den Liefergegenstand selbst oder durch Dritte ändern oder montieren lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    • Eine im Einzelfall vom Auftraggeber beauftragte Lieferung gebrauchter Gegenstände oder Durchführung einer nicht herstellerkonformen Instandsetzung sowie die Durchführung einer Notreparatur erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche.
    • Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  1. Haftung
    • Die Haftung von ASB, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit es sich um ein Verschulden von ASB handelt, ist nach Maßgabe dieses Ordnungspunktes 10 eingeschränkt.
    • ASB haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder anderen Erfüllungsgehilfen sofern es sich nicht um eine Verletzung vertraglich vereinbarter Pflichten handelt.
    • Haftet ASB gemäß Ordnungspunkt 10.2 auf Schadensersatz, ist diese Haftung begrenzt auf Schäden, welche ASB bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Verletzung des Vertrages vorausgesehen hat oder die unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. ASB haftet nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden, welche Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind.
    • Technische Auskünfte und Beratungen erfolgen, sofern nicht vertraglich anders festgehalten, unentgeltlich unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistungsansprüche.
  2. Schlussbestimmungen
    • Beziehungen zwischen ASB und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die jenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139BGB findet keine Anwendung.

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